Schalast | Crowdwork
1. Wie Crowdwork funktioniert
Die Digitalisierung schreitet auch im Arbeitsrecht zügig voran, Arbeitsmodelle verändern sich und werden flexibilisiert. Insbesondere vom Laptop aus durchzuführende Arbeiten benötigen keinen Arbeitsplatz und oft auch keinen Dauereinsatz bei einem Arbeitgeber mehr. Aus diesem Grund sind Crowdworking-Plattformen entstanden, in welche Unternehmen einzelne Aufgaben einstellen und diese von registrierten Crowdworkern als Kleinstaufträge, sogenannte „Mikro-Jobs“, angenommen und bearbeitet werden können. Unternehmen und Crowdworker treten so meist ausschließlich digital über die Plattform in Kontakt. Eine Rahmenvereinbarung wird von beiden Seiten jeweils lediglich mit dem Plattformbetreiber, dem Crowdsourcer, abgeschlossen. Oftmals steigt ein solcher Crowdworker in fiktiven Leveln der Plattform weiter auf und erhält dadurch Zugang zu lukrativeren Aufträgen, je mehr Erfahrung er auf der Plattform sammelt und je mehr Aufträge er aufnimmt.
2. Crowdwork – Freiheit mit Risiko
Diese Form der Arbeit soll für den Crowdworker Unabhängigkeit sowie örtliche und zeitliche Flexibilität und für das Unternehmen Kostenersparnisse bieten, weil – so das Konzept – keine festen Mitarbeiter eingestellt werden sollen. Die Crowdworker sollen als Freelancer angesehen werden und nicht als Arbeitnehmer, oftmals werden diese Arbeiten als Nebenverdienst genutzt. Dies bedeutet für den Crowdworker allerdings gleichzeitig, dass Crowdworker weder Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Krankenversicherung erhalten, auch wenn ihre Crowdworking-Tätigkeit ihre Hauptverdienstquelle darstellen sollte. Als Hauptverdienst fallen jedoch auch hier Steuern an. Und auch im Falle des bloßen Nebenverdienstes muss der Arbeitgeber in der Regel hierüber informiert werden und der Tätigkeit zustimmen.
3. Einschränkungen durch die Rechtsprechung
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung vom 01.12.2020 (Az. 9 AZR 102/20) nunmehr entschieden, dass Crowdworker unter bestimmten Umständen sehr wohl als Arbeitnehmer eingestuft werden können – im konkreten Fall als solcher des Crowdsourcers. Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Mikrojobs durch Crowdworker auf der Grundlage einer mit dem Crowdsourcer getroffenen Rahmenvereinbarung kann nach dem BAG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen. Ergibt die tatsächliche Vertragsdurchführung, dass der Beschäftigte abweichend von den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen tatsächlich weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit leistet, ist die Bezeichnung im Vertrag kraft gesetzlicher Anordnung unbeachtlich und der Crowdworker ist als Arbeitnehmer einzustufen. Zwar sei der Crowdworker im konkreten Fall vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Internetplattform verpflichtet gewesen. Die Organisationsstruktur des Portals sei aber darauf ausgerichtet gewesen, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es nicht auszuschließen, dass in anderen Konstellationen ebenfalls Arbeitsverhältnisse zu Crowdsourcern oder sogar Unternehmen denkbar sind. Differenzierungen sind hierbei oft schwierig zu treffen, so dass alle Beteiligten ein besonderes Augenmerk darauf legen sollten, dass zulässige Gestaltungsformen vereinbart werden. Dies gilt umso mehr, wenn eine Tätigkeit des Crowdworkers aus dem Ausland heraus erfolgt. Zu diesen Fragestellungen finden Sie weitere Hinweise unter dem Begriff „Mobile Office im Ausland“.